6. Exkulpationsgründe Wie bereits erwähnt ist erstellt, dass die Baustelle durch die Nichtigkeitsklägerin weder am Abend des 11. März 2005 noch am darauf folgenden Wochenende kontrolliert wurde. Infolgedessen wurde von der Nichtigkeitsklägerin nicht überprüft, ob unbefestigte Plastikteile auf der Baustelle frei herumlagen. Es wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht erstellt, dass die Nichtigkeitsklägerin überhaupt die Anweisung gegeben hätte, dass frei herumliegende Plastikteile zu befestigen sind. Demzufolge misslingt der Nichtigkeitsklägerin der Beweis, dass sie bei der Instruktion und der Kontrolle eine hinreichende Sorgfalt walten gelassen hätte.