41 OR, sondern auch für die hier zu prüfende Geschäftsherrenhaftung nach Art. 55 OR. Art. 103 der SIA-Norm 118 verpflichtet zwar lediglich den Unternehmer gegenüber seinem Bauherrn dazu, zum Schutze von Personen und deren Gesundheit die gesetzlich vorgeschriebenen und erfahrungsgemäss gebotenen Vorkehren zu treffen, doch geht daraus hervor, dass der Unternehmer bis zur Abnahme für den Schutz von Personen zuständig und ihm daher die Missachtung von Schutzvorschriften anzulasten ist. Der Schutzbereich erstreckt sich vorliegend bis auf die unmittelbar angrenzende Autobahn A5 und damit auf die Unfallstelle. Allfällige Niveauunterschiede spielen dabei keine Rolle.