Die Vorinstanz bejaht zu Recht die Schaffung einer Gefahrenquelle durch die Nichtigkeitsklägerin durch den Betrieb einer Baustelle. Wenn die Nichtigkeitsklägerin nicht die notwendigen Schutzmassnahmen trifft, handelt sie widerrechtlich. Das gilt nicht nur für die Haftung nach Art. 41 OR, sondern auch für die hier zu prüfende Geschäftsherrenhaftung nach Art.