vgl. BGE 4C.119/2000 mit Hinweisen auf BGE 123 III 306, 122 III 176, 119 II 127). Der allgemeine Grundsatz des Haftpflichtrechts, wonach die Schaffung oder Unterhaltung gefährlicher Zustände oder die Vertretung dieses Zustands in sonst wie rechtlich verbindlicher Weise zum Ergreifen von Schutzmassnahmen verpflichtet, ist – falls ein absolutes Recht verletzt ist - auch für die Geschäftsherrenhaftung wegleitend (BGE 110 II 464, BGE 4C.119/2000). Vorliegend erlitt die Nichtigkeitsbeklagte ein schweres HWS-Distorsionstrauma (…), mithin eine Körperverletzung. Demnach wurde ein absolutes Recht verletzt. Der Gefahrensatz ist damit anwendbar.