Die Möglichkeit, dass die Plastikteile von den orangen Containern oder von einem anderen Fahrzeug oder Güterwagon stammen, kommt wie ausgeführt nicht ebenso ernst in Frage wie das Wegwehen der Plastikteile von der Baustelle der Nichtigkeitsklägerin. Im Endergebnis ist daher der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie festhält, dass die Plastikteile auf der Autobahn A5 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Baustelle der Nichtigkeitsklägerin stammen. 3. Schaden (…) Demzufolge beträgt der Schaden der Nichtigkeitsbeklagten Fr. 7'746.95.