Aufgrund der Nähe der Baustelle zur Unfallstelle erscheint es durchaus wahrscheinlich, dass 4 unbefestigte Plastikteile à ca. 6m2 (des schweren Plastiks) von der Baustelle der Nichtigkeitsklägerin auf die Autobahn geweht wurden, denn es ist gerichtsnotorisch, dass keine Sturmböen nötig sind um leichtes Plastik oder kleinere Teile des schweren Plastiks fortzuwehen. Die Möglichkeit, dass die Plastikteile von den orangen Containern oder von einem anderen Fahrzeug oder Güterwagon stammen, kommt wie ausgeführt nicht ebenso ernst in Frage wie das Wegwehen der Plastikteile von der Baustelle der Nichtigkeitsklägerin.