Vielmehr ist zu prüfen, ob diese offenbar unrichtige Beweiswürdigung für das Ergebnis kausal war. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist dies zu verneinen. (…) (Die Beweiswürdigung im vorliegenden Fall ergibt, dass das schwerere Ökoplastik auch am Abend unbeschwert auf der Baustelle der Nichtigkeitsklägerin herumliegen kann und kleinere Stücke davon sogar weggeweht werden können.)