Da die Vorinstanz die Aussagen des Poliers, wonach er die Abdeckung wahrscheinlich selbst vorgenommen habe, ausser Acht liess, und festhielt, dass völlig offen sei, ob die Plastikfolien mit Thermomatten abgedeckt worden seien, bzw. dass ohne weiteres denkbar sei, dass die Bauarbeiter der Nichtigkeitsklägerin die korrekte Beschwerung des Plastiks auf der Baustelle mit Thermomatten nicht oder nur ungenügend durchgeführt hätten, liegt eine offenbar unrichtige Beweiswürdigung vor. Daraus folgt aber nicht zwingend die Nichtigerklärung des angefochtenen Entscheids. Vielmehr ist zu prüfen, ob diese offenbar unrichtige Beweiswürdigung für das Ergebnis kausal war.