Die Möglichkeit, dass das Plastik auf der Fahrbahn von einem anderen Fahrzeug stammen könnte, erachtete die Vorinstanz als sehr unwahrscheinlich, da der Unfall um 05.25 Uhr geschehen sei, weshalb der vorgängige Verkehr nicht intensiv habe sein können. Weiter habe die Polizei 4 Plastikteile festgestellt. Plastik als Warenabdeckung auf einem Fahrzeug dürfe aber eher aus einem Stück sein und als Ware eher auf Rollen transportiert werden. Die Nichtigkeitsklägerin – so die Vorinstanz - habe demgegenüber gemäss Tagesrapport vom Freitag, 11. März 2005 (…), vorgesehen, die Oberflächen mit Plastikfolien und Thermoplatten abzudecken.