Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass die Plastikteile auf der Autobahn A5 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Baustelle der Nichtigkeitsklägerin stammen würden, denn die Nichtigkeitsklägerin habe zu diesem Zeitpunkt im fraglichen Gebiet als einzige eine Baustelle betrieben. Mit Blick auf die entsprechenden Fotos könne nicht gesagt werden, dass bei den orangen Containern eine SBB-Baustelle gewesen sei. Nebst den Containern seien zudem keine Baumaterialien, Baufahrzeuge etc. und auch nicht Plastik irgendwelcher Art ersichtlich.