(…) Mithin darf kein ernst zu nehmender Raum für die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die Plastikfolien von einem anderen Ort als der Baustelle der Nichtigkeitsklägerin stammen. Indem die Vorinstanz das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als anwendbar erachtete, verletzte sie deshalb Art. 8 ZGB nicht. Der Nichtigkeitsklägerin obliegt der Gegenbeweis, dass eine andere Ursache ebenso ernst in Frage kommt oder sogar näher liegt als das Plastik (vgl. BGE 107 II 273).