(Die Würdigung der Beweismittel im vorliegenden Fall führt zur Feststellung, dass Plastikfolien am Unfallort lagen, aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gesagt werden kann, dass die Plastikteile der Baustelle der Nichtigkeitsklägerin zugeordnet werden können. Zufolge Beweisnot ist deshalb das Beweisregelmass auf das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit herabzusetzen.).