Absolute Gewissheit könne dabei nicht verlangt werden. Es genüge, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr habe oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen würden. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet werde, ergäben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und seien andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Den Ausnahmen liege die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern dürfe, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten (vgl. auch BGE 128 III 275).