Zugleich verdeutlicht sie, dass die erforderliche Beweisintensität trotz dieser Einschränkung annähernde Sicherheit vermitteln muss und damit sehr hohe Anforderungen an den Nachweis stellt (Isabelle Berger-Steiner, Beweismass und Privatrecht in: ZBJV 4/2008 vom 24.04.2008, S. 291 f.). Das Bundesgericht führte in BGE 130 III 321ff, E. 3.2., S. 324 aus, ein Beweis gelte als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt sei. Absolute Gewissheit könne dabei nicht verlangt werden.