Die Bezeichnung als „Regelbeweismass“ bringt nur zum Ausdruck, dass grundsätzlich jeder Beweis entsprechend diesem Grad zu leisten ist. Auf eine inhaltlich kennzeichnungskräftige Kurzformel hat das Bundesgericht lange Zeit verzichtet. Erst in seiner jüngsten Rechtsprechung verweist es mehr nebenbei auf das „Regelbeweismass der vollen Überzeugung“ oder auf das „Regelbeweismass der richterlichen Überzeugung“.