Die Kammer ist daher nicht an die von der Nichtigkeitsbeklagten vorgebrachte Haftungsgrundlage (Art. 41 OR) gebunden, sondern kann von Amtes wegen eine Haftung gemäss der Spezialnorm von Art. 55 OR prüfen, da die hierfür nötige Sachverhaltsgrundlage vorgebracht wurde. 2. Beweiswürdigung 2.1 Nach Art. 8 ZGB hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. (…)