Die Rechtsanwendung ist Sache des Richters, weshalb der Richter nicht an die rechtliche Begründung der Parteianträge gebunden ist. Die Anwendung der Rechtssätze auf den gemäss Verhandlungsmaxime ermittelten Sachverhalt erfolgt von Amtes wegen. Demnach kann das Gericht eine Klage aus nicht geltend gemachtem Rechtsgrunde zusprechen oder abweisen, soweit die Sachverhaltsgrundlage dafür vorgebracht wurde. Es gilt der Grundsatz iura novit curia (Leuch/Marbach/Kellerhals/ Sterchi, a.a.O., N 3a und b zu Art. 202 ZPO).