Auch der Geschäftsherr haftet aus Art. 55 OR für die Verletzung eines absoluten Rechts nur, wenn das Nichthandeln seiner Hilfsperson gegen eine spezifische Handlungspflicht verstiess, die sich insbesondere aus dem gefährlichen Zustand ergeben kann (BGE 4C.119/2000 mit Hinweis auf Oftinger/Stark, Bd II, 4. Auflage, S. 322).