55 OR sich auf die Haftung für Handlungen von Hilfspersonen bezieht, betrifft Art. 55 ZGB die Haftung für schuldhafte Handlungen der Organe, welche der juristischen Person zugerechnet werden (Schnyder in BSK OR I, a.a.O. N 5 zu Art. 55 OR). Das Verhalten der Hilfspersonen, für welche der Geschäftsherr gemäss Art. 55 OR einzustehen hat, kann in einem Tun oder in einem Unterlassen bestehen (BGE 4C.119/2000).