Insofern stützt sich die Vorinstanz eigentlich auf Art. 55 OR, wonach der Geschäftsherr für den Schaden haftet, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt aufgewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Bei Art. 55 OR handelt es sich um eine Kausalhaftung, welche weder ein Verschulden der Hilfsperson noch ein Verschulden des Geschäftsherrn (bzw. der Organe) voraussetzt (BGE 110 II 456, 95 II 93; Schnyder in BSK OR I, a.a.