Wenngleich die Vorinstanz in ihrem Bericht ausführte, dass sie den Entscheid auf Art. 41 und nicht auf Art. 55 OR stütze, so ist aus der Begründung ersichtlich, dass die Vorinstanz der Nichtigkeitsklägerin die fehlende Kontrolle der angeordneten Sicherung der Plastikfolien vorwirft. Insofern stützt sich die Vorinstanz eigentlich auf Art.