55 ZGB zu prüfen, ob den Organen ein Verschulden vorzuwerfen ist (vgl. Schnyder in Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar Obligationenrecht I, 4. Auflage, Basel 2007, N 46 zu Art. 41 OR). Diese Prüfung hat die Vorinstanz unterlassen. Die Nichtanwendung von Art. 55 ZGB durch die Vorinstanz führt aber nur dann zur Nichtigerklärung des angefochtenen Entscheids, wenn dies für das Ergebnis kausal war. Wenngleich die Vorinstanz in ihrem Bericht ausführte, dass sie den Entscheid auf Art. 41 und nicht auf Art. 55 OR stütze, so ist aus der Begründung ersichtlich, dass die Vorinstanz der Nichtigkeitsklägerin die fehlende Kontrolle der angeordneten Sicherung der Plastikfolien vorwirft.