1. Anwendbare Norm Die Vorinstanz begründete die Haftung der Nichtigkeitsklägerin mit der Erfüllung der Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 OR. Wie die Nichtigkeitsklägerin zutreffend vorbringt, übersieht die Vorinstanz dabei, dass es sich bei der Nichtigkeitsklägerin um eine juristische Person handelt, welche nicht nach denselben Grundsätzen wie eine natürliche Person haftet. Will man bei juristischen Personen Art. 41 OR anwenden, so ist gestützt auf Art. 55 ZGB zu prüfen, ob den Organen ein Verschulden vorzuwerfen ist (vgl. Schnyder in Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar Obligationenrecht I, 4. Auflage, Basel 2007, N 46 zu Art.