Übersehen eines erheblichen Aktenstückes oder erhebliche, für den Entscheid kausale tatsächliche Annahmen ohne Stütze in den Vorbringen der Parteien erfüllen den Nichtigkeitsgrund ohne weiteres. Soweit jedoch das Beweisergebnis interpretiert werden muss, führt nur eine sachlich schlechthin nicht vertretbare Würdigung zur Nichtigkeit (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N 3f zu Art. 360 ZPO). Eine Verletzung klaren Rechts führt im Anwendungsbereich von Art. 360 Ziff. 2 ZPO nur dann zur Nichtigerklärung, wenn der gerügte Mangel für das Urteil kausal war (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O. N 3d zu Art. 360 ZPO).