Wann eine „offenkundig unrichtige Akten- oder Beweiswürdigung“ vorliegt, lässt sich abstrakt nicht in befriedigender Weise umschreiben, sondern nur konkret im Einzelfall ermitteln. Ein einigermassen eindeutiger Massstab liegt nur dann vor, wenn der Entscheid in offenem Widerspruch zu den Akten, z.B. einer beweiskräftigen Urkunde oder einer protokollierten Aussage steht. Übersehen eines erheblichen Aktenstückes oder erhebliche, für den Entscheid kausale tatsächliche Annahmen ohne Stütze in den Vorbringen der Parteien erfüllen den Nichtigkeitsgrund ohne weiteres.