Dagegen führen Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung zur Nichtigerklärung wegen Verletzung klaren Rechts. Eine Verletzung klaren Rechts liegt stets vor, wenn der Richter eine konstante Rechtsprechung einfach unbeachtet lässt, falsch versteht oder aus eindeutig unstichaltigen Gründen nicht berücksichtigt (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O. N 3b zu Art. 360 ZPO).