Die Nichtigkeitsklage bezweckt also, handgreifliche „Betriebsunfälle“ bei jenen Urteilen zu beheben, die keiner Appellation unterliegen (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 206). Entscheide, die sich innerhalb des dem Richter bei der Rechtsanwendung eingeräumten Ermessens halten, sind der Anfechtung wegen Verletzung klaren Rechts nicht ausgesetzt (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N 3b zu Art. 360 ZPO). Dagegen führen Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung zur Nichtigerklärung wegen Verletzung klaren Rechts.