1. Ein Urteil, das in der endgültigen Zuständigkeit des Gerichtspräsidenten liegt, kann gemäss Art. 360 Ziff. 2 ZPO unter anderem dann als nichtig angefochten werden, wenn das Urteil klares Recht verletzt, indem es mit einer bestimmten Gesetzesvorschrift des Zivil- oder Prozessrechtes in Widerspruch steht oder sich auf eine offenbar unrichtige Akten- oder Beweiswürdigung gründet.