Zudem rügt die Nichtigkeitsklägerin eine Verletzung klaren Rechts, weil das Beweismass und die Beweisführungslast derart herabgesetzt worden seien, dass praktisch eine Kausalhaftung angenommen worden sei. Eine Verletzung klaren Rechts liege sodann vor, weil die Haftung der juristischen Person nicht nach Massgabe von Art. 55 Abs. 2 ZGB geprüft worden sei. Auszug aus den Erwägungen: I. (…) II. (…) III. A. Rügegründe