Die Nichtigkeitsklägerin bestreitet die Kausalität und bringt vor, die Vorinstanz habe eine offenbar unrichtige Beweiswürdigung vorgenommen, indem sie das Selbstverschulden der Nichtigkeitsbeklagten und die Betriebsgefahr des Autos nicht berücksichtigt bzw. qualifiziert falsch eine volle Haftungsquote der Nichtigkeitsklägerin angenommen. Zudem rügt die Nichtigkeitsklägerin eine Verletzung klaren Rechts, weil das Beweismass und die Beweisführungslast derart herabgesetzt worden seien, dass praktisch eine Kausalhaftung angenommen worden sei.