Da sie (bzw. ihre Hilfspersonen) die Plastikteile nicht gesichert und damit ihre Sicherungspflicht verletzt hat, konnten diese vom Wind auf die Fahrbahn geweht werden. Damit ist die hypothetische Kausalität zu bejahen. Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Nichtigkeitsbeklagte erlitt am Montag, 14. März 2005, um 05.25 Uhr auf der Autobahn einen Autounfall als sie 4 durchsichtigen, auf der trockenen Fahrbahn liegenden, Wellen von ca. 20 cm bildenden, Plastikfolien à ca. 6 m2 auszuweichen versuchte und dabei bremste. Sie erlitt dabei ein HWS-Distorsionstrauma. In unmittelbarer Nähe der Unfallstelle befindet sich die Baustelle der Nichtigkeitsklägerin.