Als Mass für den Nachweis der Kausalität wird im Haftpflichtrecht überwiegende Wahrscheinlichkeit verlangt. Dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache der gesundheitlichen Störungen der Nichtigkeitsbeklagten ist, ist nicht erforderlich. Aufgrund des von ihr geschaffenen gefährlichen Zustandes war die Nichtigkeitsklägerin dazu verpflichtet, entsprechende Sicherungsmassnahmen wie insbesondere die Befestigung bzw. Beschwerung von frei herumliegenden Plastikteilen vorzunehmen. Da sie (bzw. ihre Hilfspersonen) die Plastikteile nicht gesichert und damit ihre Sicherungspflicht verletzt hat, konnten diese vom Wind auf die Fahrbahn geweht werden.