55 OR ist zu bejahen, da es aufgrund der Nähe der Baustelle zur Unfallstelle durchaus wahrscheinlich erscheint, dass 4 unbefestigte Plastikteile à ca. 6m2 (des schweren Plastiks) von der Baustelle der Nichtigkeitsklägerin auf die Autobahn geweht wurden. Die Möglichkeit, dass die Plastikteile von den orangen Containern oder von einem anderen Fahrzeug oder Güterwagon stammen, kommt nicht ebenso ernst in Frage wie das Wegwehen der Plastikteile von der Baustelle der Nichtigkeitsklägerin.