Die Kammer ist nicht an die von der Nichtigkeitsbeklagten vorgebrachte Haftungsgrundlage (Art. 41 OR) gebunden, sondern kann von Amtes wegen eine Haftung gemäss der Spezialnorm von Art. 55 OR prüfen, da die hierfür nötige Sachverhaltsgrundlage vorgebracht wurde. Eine Haftung der Nichtigkeitsklägerin gestützt auf Art. 55 OR ist zu bejahen, da es aufgrund der Nähe der Baustelle zur Unfallstelle durchaus wahrscheinlich erscheint, dass 4 unbefestigte Plastikteile à ca. 6m2 (des schweren Plastiks) von der Baustelle der Nichtigkeitsklägerin auf die Autobahn geweht wurden.