Somit kann bereits aus diesem Grund der Gesuchstellerin das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung nicht erteilt werden. Daher kann die Frage nach der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin bzw. des wirtschaftlich Beteiligten offen gelassen werden. Hinweis: Auf die durch die Gesuchstellerin erhobene Beschwerde in Zivilsachen ist das Bundesgericht mit Entscheid vom 19. Juni 2008 nicht eingetreten (Bundesgerichtsentscheid 4A_274/2008