Die Referentin stützt sich auf die oben zitierte Lehre und insbesondere die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei juristischen Personen, wonach für diese nur unter gewissen Voraussetzungen die unentgeltliche Prozessführung in Frage steht. Einerseits muss das einzige Aktivum der juristischen Person im Streit liegen und andererseits müssen die juristische Person sowie die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sein. Somit muss nachfolgend geprüft werden, ob das einzige Aktivum der Gesuchstellerin im Streit liegt.