PETER REETZ ist in Bezugnahme auf BGE 124 I 241 der Ansicht, dass auch Aktiengesellschaften und den übrigen juristischen Personen unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist, wenn die Voraussetzungen der Bedürftigkeit, der Nichtaussichtslosigkeit und der sachlichen Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsbeistandes erfüllt sind. Der Grund liegt darin, dass es nicht angeht, wenn über juristische Personen der Konkurs eröffnet werden muss, weil kein Privater bereit war, der juristischen Person einen Prozess- und Rechtsvertretungsvorschuss zu gewähren, durch den sie einen vielleicht beträchtlichen Teil ihres Vermögens hätte zurückholen und den Konkurs damit abwenden können.