Ausnahmsweise kann ihnen ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zustehen, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und ausser der juristischen Person auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind; dazu zählen nebst den Gesellschaftern auch die Organe der juristischen Person und gegebenenfalls interessierte Gläubiger.