3. Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung können juristische Personen grundsätzlich weder die unentgeltliche Prozessführung noch eine Verbeiständung beanspruchen. Juristische Personen sind nicht arm oder bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und haben in diesem Fall die gebotenen gesell-schafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2007, 1A.183/2006, E. 2.4). Ausnahmsweise kann ihnen ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zustehen, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und ausser der juristischen Person auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind;