Ebenfalls sind Häfelin/Haller der Ansicht, dass der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung grundsätzlich nur von natürlichen Personen für jedes Entscheidverfahren vor staatlichen Behörden geltend gemacht werden kann (HÄFELIN / HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Die neue Bundesverfassung, Zürich 2005, N. 844). Das Bundesgericht hat in BGE 124 I 241, S. 246 die Frage offen gelassen, ob juristischen Personen unter gewissen Voraussetzungen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ist. Demgegenüber hat es diese Frage bezüglich Kollektiv- und Kommanditgesellschaften bejaht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 01. Dezember 2003, 4P.186/2003, E. 1.2.1).