Die Bedürftigkeit einer juristischen Person ist schwierig zu ermitteln und kann leicht manipuliert werden. In Ausnahmesituationen kann aber ein entsprechender Anspruch bestehen, so etwa wenn eine Aktiengesellschaft eine Forderung einklagen will, bei der es sich um ihr einziges Aktivum handelt (DR. JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, Im Rahmen der Bundesverfassung von 1999, der UNO-Pakte und der EMRK, Bern 1999, S. 544).