Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr bei objektiver Betrachtung nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. BGE 122 I 271 E. 2b, mit Hinweisen). 2. Zunächst ist zu prüfen, ob juristische Personen überhaupt Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben können. (...)