1. Gemäss Art. 77 Abs. 1 ZPO hat Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, wer die Kosten eines nicht zum vornherein aussichtslosen Gerichtsverfahrens für einen solchen Prozess ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie nicht zu bestreiten vermag. Materielle Voraussetzung der unentgeltlichen Prozessführung ist die Nichtaussichtslosigkeit der Begehren im Hauptverfahren. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.