Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Gerichtspräsident wies die Klage der Gesuchstellerin ab und verurteilte sie zur Bezahlung der Gerichtskosten und einer Parteientschädigung zu Gunsten des Beklagten. Gegen diesen Entscheid appellierte die Gesuchstellerin und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung für das Verfahren vor dem Appellationshof des Kantons Bern. Die Erwägungen betreffend Aussichtslosigkeit des Verfahrens sind im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant und werden weggelassen. Auszug aus den Erwägungen: I. (...) II.