Regeste: Art. 77 ZPO, Anspruch juristischer Personen auf Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung Die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung an juristische Personen ist grundsätzlich möglich, wenn das einzige Aktivum der juristischen Person im Streit liegt und die Gesellschaft sowie die wirtschaftlich an ihr Beteiligten mittellos sind. Vorliegend wurde der Anspruch unter anderem verneint, da nicht das einzige Aktivum der Gesellschaft im Streit liegt.