Die Gleichstellung sei sodann drittens sachlich nicht gerechtfertigt. Die definitive Rechtsöffnung könne verlangt werden, weil der Anspruch schon in einem gerichtlichen Verfahren überprüft worden sei. Das Genehmigungsverfahren vor der Vormundschaftsbehörde genüge den Anforderungen eines gerichtlichen Verfahrens aber nicht. Die Ausführungen von KRAPF sind überzeugend. Daher kommt die Kammer, entgegen der Ansicht des vorinstanzlichen Richters, zum Schluss, dass der vorliegende von der Vormundschaftsbehörde genehmigte Unterhaltsvertrag einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellt. (…) Hinweis: Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.