Denn obschon Art. 287 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB von Genehmigung sprechen würden, sei die Genehmigung des Gerichts qualitativ nicht dasselbe wie die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde. Durch die Genehmigung des Gerichts werde die Vereinbarung zu dessen Urteil, d.h. letztlich setze das Gericht die Unterhaltsbeiträge fest. Die Vormundschaftsbehörde bestimme aber nicht die Höhe des Unterhaltsbeitrages, sondern stelle nur fest, dass die Vereinbarung nicht den Interessen des Kindes widerspreche. Die Gleichstellung sei sodann drittens sachlich nicht gerechtfertigt.