Erstens erfülle der Unterhaltsvertrag die Kriterien nach Art. 80 SchKG für einen definitiven Rechtsöffnungstitel nicht. Solle nun der Unterhaltsvertrag einem definitiven Rechtsöffnungstitel gleichgestellt werden, müssten Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB diese Gleichstellung zweitens explizit anordnen. Die Gleichstellung ergebe sich aus diesen beiden Bestimmungen jedoch nicht. Denn obschon Art. 287 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB von Genehmigung sprechen würden, sei die Genehmigung des Gerichts qualitativ nicht dasselbe wie die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde.