Die Unterhaltspflicht der Eltern, Kommentar zu Art. 276-295 ZGB, Bern 1997, N. 48 zu Art. 289 ZGB) hält dafür, dass es sich beim vormundschaftlich genehmigten Unterhaltsvertrag um einen definitiven Rechtsöffnungstitel handelt. Dies ergebe sich zwingend aus der Gleichstellung von Art. 287 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB. Dem sind, nach Ansicht von KRAPF (KRAPF, Die Koordination von Unterhalts- und Sozialversicherungsleistungen für Kinder: Art. 285 Abs. 2 und 2bis ZGB, Zürich 2004, Diss. Freiburg, S. 111), drei Dinge entgegen zu halten: Erstens erfülle der Unterhaltsvertrag die Kriterien nach Art.