80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Vereinbarungen über Unterhaltsbeiträge berechtigen zur definitiven Rechtsöffnung, wenn sie gerichtlich genehmigt wurden.